§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich:
1. Unsere Verkaufbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, ergeben sich aus diesen Verkaufsbedingungen oder sind schriftlich niederzulegen.
3. Änderungen sowie Ergänzungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Abtretung:
Rechte aus Kauf- und Lieferverträgen mit uns können vom Käufer ohne unsere Einwilligung nicht abgetreten werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Die Berechnung erfolgt zu den jeweils gültigen Listenpreisen.
2. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, wird 2 % Skonto gewährt, sofern die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Sollte der Käufer mit einer Rechnung in Zahlungsverzug geraten, werden alle noch offenen Forderungen, sowie alle Forderungen aus künftigen Lieferungen sofort zur Zahlung fällig.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
§ 4 Versand, Gefahrtragung:
1. Der Versand erfolgt ab Werk für Rechnung des Käufers und selbst dann auf seine Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Ware geht ab Rampe auf den Käufer über.
2. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.
3. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
§ 5 Lieferung und höhere Gewalt:
1. Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr.
2. Witterung und höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Roh- oder Hilfsstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind verpflichtet den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren.
Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung:
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in der Produktbeschreibung und Kennzeichnung des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Ware dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
3. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
§ 7 Mängelhaftung und Haftung für Schäden:
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mangelanzeige hat unverzüglich, spätestens aber jedoch nach 14 Tagen schriftlich und mit Abgabe einer Probe der bemängelten Ware gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt eine zweimalige Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung zu verlangen.
4. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung entstehen, haften wir wie folgt:
a) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers (§ 6 2. und 3.) hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten von uns zurückzuführen.
b) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzlich und grobfahrlässige Vertragsverletzung.
c) Für andere, als die vorstehenden Schäden stehen wir -unabhängig vom Haftungsgrund wie unerlaubte Handlung oder Vertragspflichtverletzung- nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung unsererseits verursacht wurden.
d) Wir haften auch nicht für die Eignung der Ware, für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke (§ 6 2. und 3.).
5. Alle Ansprüche im Sinne dieses § 7 verjähren ein Jahr nach der Schaden verursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
§ 8 Marken:
Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markenzeicheninhabers genutzt werden.
§ 9 Sicherheit: Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen ist der Verkäufer verpflichtet, bei der Lagerung bzw. bei Weiterverkauf unser produktspezifisches Datenblatt zu beachten bzw. dem Käufer zu übermitteln.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
3. Werden die Waren von dem Käufer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.
4. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerordentlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.